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Spesenabrechnung – Betrug bei Abrechnung der Reisespesen

Betrügt ein leitender Angestellter, der für seine Firma unterwegs ist, bei der Abrechnung der Reisespesen, muss er eine
außerordentliche Kündigung in Kauf nehmen. Eine vorherige Abmahnung ist dafür nicht erforderlich. Handelt es sich dabei doch um einen Vermögensdelikt – mithin also um eine schwere Pflichtverletzung. Das hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz klargestellt (Az. 5 Sa 385/12).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, nahm ein 48-jähriger Verkaufsleiter an einer Einweihungsfeier eines wichtigen Kunden seiner Firma teil. Angereist war er auf ausdrückliche Einladung der Gastgeber mit seiner damaligen Lebensgefährtin und jetzigen Ehefrau. Mit der übernachtete er dann auch in einem Doppelzimmer in einem Landgasthaus in der Nähe. Die Zimmerkosten für beide in Höhe von 80 Euro und auch die Bewirtungskosten seiner Begleiterin, die bei einem Geschäftsessen mit dem Kunden dabei war, reichte er bei seiner Buchhaltung ein und ließ sich den gesamten Rechnungsbetrag ohne Abzüge überweisen.

Ein nicht hinzunehmender Betrugsfall, wie das Firmenmanagement meinte – und den Mann fristlos entließ, als in einer anschließenden detaillierten Überprüfung weitere solcher Falschabrechnungen bekannt wurden. Zwar hielt der Betroffene dem entgegen, er habe weder etwas vertuscht noch gefälscht und auch in keiner Weise sonst jemanden getäuscht. Schließlich seien die Teilnehmer an den umstrittenen Geschäftsveranstaltungen bzw. -essen allen Verantwortlichen bekannt gewesen, einschließlich seiner Lebensgefährtin. Die Teilnahme als Paar sei ausdrücklich vom Vorstand gewünscht gewesen. Und es gehöre zur Praxis einer normalen Reisespesenabrechnung, die Kosten von Doppelzimmern ohne Abschläge abzusetzen.

Doch dem widersprach die Firmenleitung. Ihr leitender Angestellter habe zweifellos einen Spesenbetrug zu ihren Lasten begangen – und das gleich in mehreren Fällen. Es sei in dem Unternehmen noch nie vorgekommen, dass es die
Kosten für die Übernachtung einer Frau oder Lebensgefährtin eines Mitarbeiters übernommen habe. Die Buchhaltung sei hingegen fachlich außer Stande gewesen, die Berechtigung der Teilnahme von Personen an einer geschäftlichen
Veranstaltung auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen und entsprechende Verstöße sofort zu monieren. Aus der dem Gericht vorgelegten Rechnung über das Doppelzimmer gehe beispielsweise überhaupt nicht hervor, dass dort auch eine zweite Person übernachtet hat. Was den berechtigten Verdacht aufkommen lässt, der Verkaufsleiter habe vorsätzlich und in Berechnungsabsicht gehandelt.

„Ein Arbeitnehmer aber hat die angefallenen Spesen bei Dienstreisen grundsätzlich korrekt abzurechnen“, erklärt Rechtsanwältin Daniela Sämann (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).
Unkorrektheiten in diesem Zusammenhang berechtigen jederzeit zur fristlosen Kündigung. Vermögensrechtliche Straftaten des Arbeitnehmers zum Nachteil des Arbeitgebers, ob nun Diebstahl oder Betrug, sind immer ein gewichtiger Grund zur sofortigen Entlassung – selbst wenn die gestohlenen Sachen bzw. der Vermögensschaden von geringem Wert sind. anwaltshotline.de/ D-AH/dp


Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.






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