Ab dem 19. Januar 2013 gibt es einige wichtige Änderung zum Motorrad- und Autoführerschein: Ausgestellte Kfz-Führerscheine sind nur noch 15 Jahre gültig. Auch bei den Führerscheinklassen werden zu diesem Stichtag die Bestimmungen für Anhängergespanne und motorisierte Zweiräder geändert. Beim Autoführerschein der Klasse B vereinfacht die neue EU-Führerscheinregelung laut TÜV Rheinland die Bestimmungen für die Anhänger-Gespanne. Jetzt dürfen bei Anhängern mit mehr als 750 Kilogramm zulässiger Gesamtmasse grundsätzlich Zugkombinationen bis 3,5 Tonnen gefahren werden. Dabei werden die Werte des Zugwagens und des Trailers einfach addiert, die Stütz- und Aufliegelasten des Hängers werden jetzt nicht mehr berücksichtigt. Bislang durfte die zulässige Gesamtmasse des Anhängers nicht gleich oder größer sein als das Leergewicht des ziehenden Fahrzeugs.
Wer schwere Hänger wie beispielsweise Caravans oder geräumige Pferdetransporter an den Haken nehmen will, muss sich zum Führerschein der Klasse B die neue Schlüsselzahl 96 eintragen lassen. Dann darf der Inhaber Zugkombinationen von mehr als 3,5 Tonnen bis maximal 4,25 Tonnen zulässiger Gesamtmasse fahren. Voraussetzung ist allerdings eine theoretische und praktische Fahrschulung von mindestens sieben Stunden, eine Prüfung ist allerdings nicht nötig.
Für schwere Anhänger bis 3,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse ist wie bisher ein Führerschein der Klasse BE Voraussetzung. Wer darüber hinaus Anhänger über 3,5 Tonnen mit einem Zugfahrzeug der Klasse B ziehen will, benötigt die Fahrerlaubnisklasse C1E. Hier darf die zulässige Gesamtmasse des gesamten Gespanns zwölf Tonnen nicht überschreiten. Stets gilt aber: Die in den Fahrzeugpapieren vermerkte technisch zulässige Anhängelast des Zugfahrzeugs bleibt verbindlich.
Auch die Klassen bei den motorisierten Zweirädern regelt die Verordnung neu. Die neue Klasse AM (Mindestalter 16 Jahre) umfasst zwei- und dreirädrige Kleinkrafträder sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Quads), jeweils mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und 50 Kubikzentimetern Hubraum beziehungsweise 4 kW/5 PS Leistung. Diese Fahrzeuge gehörten bislang zu den Fahrerlaubnisklassen M und S.
Die leistungsbeschränkte Motorradklasse wird als Klasse A2 (Mindestalter 18 Jahre) eine eigenständige Führerscheinklasse, die sich nicht mehr automatisch nach zwei Jahren zur unbeschränkten Klasse A erweitert. A2 wird künftig definiert mit einer Motorleistung von bis zu 35 kW und einem Verhältnis von Leistung zu Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW pro Kilogramm. Inhaber der bisherigen Klasse A beschränkt dürfen ab 19. Januar 2013 Krafträder der neuen Klasse A2 und nach Ablauf von zwei Jahren und ohne nochmalige Prüfung Krafträder der unbeschränkten Klasse A fahren. Wer jedoch ab dem Stichtag die neue Klasse A2 erwirbt, benötigt hingegen nach Ablauf von zwei Jahren neben einer erneuten Fahrschulausbildung auch noch eine weitere praktische Prüfung fürs Motorraderlebnis ohne PS-Beschränkung. Eine theoretische Prüfung ist für den Aufstieg indes nicht erforderlich.
Die bisherige Definition der Klasse A1 (Mindestalter 16 Jahre) wird für Krafträder mit einem Hubraum bis zu 125 ccm und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW ergänzt. Künftig muss auch ein Verhältnis von Leistung zu Gewicht von höchstes 0,1 kW pro Kilogramm eingehalten werden. Leichtkrafträder mit Erstzulassung bis zum 19. Januar 2013 können weiterhin mit der Klasse A1 gefahren werden, ohne das neue Kriterium zu beachten sind. Die bisherige Geschwindigkeitsbegrenzung auf 80 km/h für 16- und 17-Jährige entfällt. Das heißt: Wer die Klasse A1 besitzt und am 19. Januar 2013 noch minderjährig ist, darf die Drosselung auf 80 km/h entfernen lassen, allerdings nur dann, wenn die oder der Betreffende sich einen neuen, befristeten Führerschein ausstellen lässt.
Trikes sind jetzt nicht mehr dem Autoführerschein der Klasse B, sondern den Motorradklassen zugeordnet. So berechtigt A1 auch zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen bis 15 kW. Leistungsstärkere Trikes benötigen die Klasse A. Wer allerdings den Autoführerschein der Klasse B vor dem 19. Januar 2013 erworben hat, darf auch weiterhin Trikes fahren. tm/mid
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